Verbotene Flammen
Lagerfeuer können Waldbrand verursachen
Während der Pandemie zieht es die Menschen in die Natur und mangels organisierter Veranstaltungen suchen viele selbst nach Alternativen. Doch nicht alle Freizeitbeschäftigungen sind auch erlaubt. Der Revierleiter der Erzbischöflichen Forstdienststelle in Tutzing, Martin Laußer, der den kirchlichen Wald in Weßling betreut, hat eine illegale Feuerstelle mitten im trockenen Laubwald westlich von Hochstadt entdeckt. Die verkohlten Reste der Feuerstelle haben die Verursacher zurückgelassen. Ebenso die Sitzstämme um das Lagerfeuer und die Stöckchen, die wohl zum Grillen verwendet worden waren.
Immer wieder sei er erschüttert, dass die Menschen so wenig nachdenken. Denn ein Feuer im Wald ist brandgefährlich und kann vor allem bei Trockenheit wie jetzt schnell außer Kontrolle geraten. Derzeit befindet sich der Landkreis Starnberg im mittleren Gefährdungsbereich bezüglich der Waldbrandgefahr. Diese stellt der Deutsche Wetterdienst (DWD) regelmäßig an den Messstationen in ganz Deutschland fest. In unserer Region gibt es unter anderem die Stationen in Gut Hüll, Wielenbach, Rothenfeld und auf dem Hohen Peißenberg. Es gibt fünf Gefahrenstufen. Von „sehr geringe Gefahr“ bis „sehr hohe Gefahr“. Derzeit befindet sich der Landkreis auf Stufe 3. Vor allem da das frische Laub noch fehlt und derzeit viel trockene Blätter und dürre Äste im Wald herumliegen, könnte durch Unachtsamkeit oder Funkenflug schnell ein Waldbrand entstehen.
Rücksichtslosigkeit gefährdet die Natur
„Jedem Waldbesucher sollte bei ein bisschen Verstand klar sein, dass er die Natur durch seine Rücksichtslosigkeit gefährdet“, mahnt der Förster. Die Wälder litten sowieso schon unter der durch den Klimawandel verursachten Trockenheit. Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz dürfen sich die Bürger zwar in der freien Natur aufhalten, Feuermachen fällt aber nicht unter das Betretungsrecht und ist im Wald grundsätzlich verboten. Im Bayerischen Waldgesetz ist festgelegt, dass offene Feuer „mindestens 100 Meter von einem Wald entfernt“ sein müssen. Auch dann bedarf es der Genehmigung des Grundeigentümers. Bei geringeren Entfernungen könnte es höchstens eine Ausnahme geben, wenn der Landkreis eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat.
Übrigens: Auch das Sammeln von Brennholz ist ohne Zustimmung des Waldbesitzers verboten. „Das Problem hat uns in diesem Jahr jetzt zum ersten, aber sicherlich nicht zum letzten Mal ereilt“, befürchtet Laußer. Es wird deswegen bereits intensiv darüber nachgedacht, wie das Problem gelöst werden könne. Bei einer Anzeige drohe den Zündlern zwar ein Bußgeld, doch für Laußer wäre „eine Anzeige leider die ineffektivste Art“. Vor allem, da dazu die Verursacher erst gefunden werden müssten.
Copyright: Wochenanzeiger Medien GmbH