Abschied vom "Lappen" und Co
LRA informiert: Wer muss wann umtauschen
Er ist fast schon ein museales Stück Kulturgeschichte, der berühmte „graue Lappen“ oder schlicht „die Pappe“, die Führerscheinform, die bis zum 1. April 1986 ausgegeben wurden und die, wie auch deren weniger geliebte rosafarbene Nachfolger, unbefristet gültig waren. Unbefristet waren dann auch noch die darauffolgenden Führerscheine im heute üblichen Scheckkarten-Format, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden.
War die alte Fahrerlaubnis noch in vier Klassen eingeteilt, nämlich in Eins (Krafträder), Zwei (Kraftfahrzeuge über 2,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht), Drei A (Kraftfahrzeuge bis 2,5 Tonnen mit zehn oder mehr PS) und Vier (Kleinkrafträder), so gibt es im neuen Schein inzwischen zwölf verschiedene Klassen beziehungsweise Unterklassen.
Mit der unbefristeten Gültigkeit der Führerscheine ist es jetzt freilich vorbei. Bis zum 19. Januar nächsten Jahres spätestens müssen die ersten Führerscheine, bis zum 19. Januar 2033 die letzten umgetauscht worden sein. Die neuen Scheine haben dann ausnahmslos eine Gültigkeit von 15 Jahren, anschließend müssen sie erneuert werden, damit sie wieder mit einem einigermaßen aktuellen Foto versehen sind. Eine erneute Fahrprüfung oder eine ärztliche Untersuchung sind dafür nach derzeitigem Stand nicht vorgesehen.
Rund um den Umtausch
Wie und wann der Umtausch vonstatten geht, was zu beachten ist und wie viel das kostet, darüber informierten jetzt in einem Pressegespräch Sabrina Loy, die Leiterin der Führerscheinstelle im Landratsamt, und Wolfgang Mini, Sachgebietsleiter Verkehrswesen. Die Umtauschfristen richten sich bei den alten Papierführerscheinen nach dem Geburtsjahr der Inhaber, bei den Scheinen im Scheckkarten-Format nach dem Jahr der Ausstellung.
Rund siebentausend Führerscheine im Papierformat sind es, die im ersten Anlauf, also bis zum 19. Januar, im Landkreis Weilheim-Schongau umgetauscht werden müssen, nämlich die, deren Besitzer zwischen 1953 und 1958 geboren sind. „Das wären im Schnitt pro Tag rund dreißig Führerscheine bis Januar 2022“, erläutert Wolfgang Mini. „Und damit möglichst nicht alle auf den letzten Drücker kommen, informieren wir immer wieder darüber“, ergänzt Sabrina Loy.
Das sind die Fristen
Nach den genannten Jahrgängen sind die anderen Papierführerscheine gestaffelt nach Jahrgängen umzutauschen, und zwar die Jahrgänge 1959 bis 1964 (bis zum 19. Januar 2023), 1965 bis 1970 (bis zum 19. Januar 2024) und ab 1971 (bis zum 19. Januar 2025). Wer vor 1953 geboren ist, kann sich Zeit lassen: Er muss seine „Pappe“ erst bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht haben. Warum das so ist, ob man vielleicht damit rechne, dass sich der Umtausch bei diesen Jahrgängen vielleicht schon „biologisch gelöst“ habe, wussten Loy und Mini nicht zu beantworten. „Da müsste man die Regierung fragen“, schmunzeln sie.
Anders sehen die Fristen bei den Fahrerlaubnissen im Scheckkarten-Format aus, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden. Hier gelten die folgenden Fristen: Ausstellungsdatum von 1999 bis 2001 bis zum 19. Januar 2026, von 2002 bis 2004 bis zum 19. Januar 2027, von 2005 bis 2007 bis zum 29. Januar 2028. Führerscheine, die 2008 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19. Januar 2029, Scheine aus dem Jahr 2009 bis zum 19. Januar 2030, solche aus dem Jahr 2010 bis zum 19. Januar 2031 und Führerscheine aus dem Jahr 2011 bis zum 19. Januar 2032 umgetauscht werden. Die letzte Frist, nämlich der 19. Januar 2033, gilt für alle Scheine, die von 2012 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden.
Was ist zu beachten?
Umgetauscht werden können die Führerscheine in den Führerscheinstellen in Weilheim (Stainhartstraße 7) und in Schongau (Münzstraße 33). Termine dazu können auch online unter www.weilheim-schongau.de vereinbart werden. Dort kann auch das Antragsformular heruntergeladen werden. Dieses muss dann zusammen mit dem alten Führerschein, einem gültigen Ausweisdokument und einem biometrischen Passbild zur Führerscheinstelle mitgebracht werden. Wer einen Führerschein besitzt, der nicht im Landkreis Weilheim-Schongau ausgestellt wurde, benötigt zusätzlich eine „Karteikartenabschrift“ der Behörde, die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat.
Wenngleich der Umtausch für alle verpflichtend ist, ist er freilich nicht gebührenfrei. Für den neuen Führerschein, der dann auf dem Postweg zugestellt wird, sind 30,30 Euro fällig.
Auf seinen alten und vielleicht liebgewonnenen Schein braucht man indes nicht zu verzichten: Er kann, von der Behörde als ungültig gekennzeichnet, wieder mitgenommen werden.
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