Was ist ein „Totenschein“?
Das gilt es, im Todesfall zu beachten (Teil 2)
Es ist ein altes Sprichwort und hat durchaus seine Berechtigung: „Von der Wiege bis zu Bahre – Formulare, Formulare!“ Das erste Formular im Leben eines Menschen ist die Geburtsurkunde, das letzte die Sterbeurkunde. Und vor der kommt ein weiteres Formular: der Totenschein oder die Todesbescheinigung. Im zweiten Teil lesen Sie heute, was es mit dem „vertraulichen Teil“ des Totenscheins auf sich hat und welche Kosten entstehen.
Der „vertrauliche“ Teil
Der vertrauliche Teil des Totenscheins erfasst ergänzende Angaben zum Sterbefall. Darin sind sichere Zeichen des Todes (Totenstarre, Totenflecken oder Fäulniserscheinungen) verzeichnet. Zur Todesursache finden sich hier detaillierte Angaben, die Klassifikation der Todesursache sowie die Entscheidungsgründe des Arztes für die Todesart.
Die Angehörigen beziehungsweise das beauftragte Bestattungsunternehmen erhalten eine Ausfertigung des „nicht vertraulichen“ Teils des Totenscheins. Damit kann beim Standesamt nun die eingangs erwähnte Sterbeurkunde beantragt werden. Ebenso erhält, und das mag überraschen, das statistische Bundesamt eine Ausfertigung für statistische Ermittlungen, wie etwa der Sterberate.
Von Bundesland zu Bundesland verschieden ist hingegen der Umgang mit dem „vertraulichen“ Teil, der mehrere Seiten beinhaltet. Eine Ausfertigung etwa geht an das Gesundheitsamt. Ist die Todesursache nicht geklärt oder unnatürlich, erhält auch die Polizei und die Rechtsmedizin ein Exemplar des vertraulichen Teils des Totenscheins. Ist die Todesursache schließlich geklärt, erhält die Staatsanwaltschaft den Totenschein zur Freigabe des Leichnams.
Das Recht, Einsicht in den vertraulichen Teil zu nehmen, haben auch Angehörige nicht unbedingt. Um das Recht auf Vertraulichkeit der Daten auch Verstorbener zu schützen, hat der Gesetzgeber hier die Möglichkeit gegeben, die Aushändigung des vertraulichen Teils zu verweigern.
Auch der Totenschein kostet
Nichts im Leben ist umsonst. Auch nicht der Tod. Neben den Kosten für die Bestattung eines Verstorbenen, fallen auch Kosten für die Ausstellung eines Totenscheins an. Sie sind von den „bestattungspflichtigen“ Personen zu tragen. Damit diese nicht ins Unermessliche steigen, regelt die Gebührenordnung für Ärzte hier die Kosten. Derzeit beträgt der Gebührensatz für die Untersuchung eines Verstorbenen 14,57 Euro. Dieser Betrag kann jedoch je nach Aufwand variieren. Maximal belaufen sich dann die Kosten für die Leichenschau auf 51 Euro.
Aufschlagen darf der Arzt noch „Wegegeld“, das sich nach Entfernung und Tageszeit berechnet und maximal 25,56 Euro betragen darf (zehn bis 15 Kilometer Fahrt in der Zeit von 20 bis 8 Uhr). Wird der Arzt jedoch zu einem Sterbenden gerufen und kann vor Ort nur noch dessen Tod feststellen, darf er zusätzlich auch einen Hausbesuch abrechnen.
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