5-Seend Wochenanzeiger Wir sind Ihr Wochenblatt für das Fünfseenland

Das eigenhändige Testament

Welche Formvorschriften beachtet werden müssen

Das eigenhändige, schriftlich aufgesetzte Testament muss strengen Formvorschriften entsprechen. (Bild: mka / Archiv)

In Krimis und anderen Filmen sieht man es oft: Der reiche Onkel, die reiche Tanten ändern eben noch schnell das Testament, um die wenig geliebte Nichte oder den mißratenen Neffen im letzten Moment zu enterben. Aber gilt das auch? So ganz ohne Notar?

Wer sich zu solch einem Testament entschließt, sollte sich auf jeden Fall im Vorfeld schlau machen. Denn es gibt Formvorschriften, die beachtet werden müssen. So muss das privatschriftliche Testament vollständig eigenhändig verfasst werden. Schon ein Wort, das mit der Schreibmaschine bzw. dem PC hinzugefügt wurde, reicht, um das Testament als Ganzes ungültig zu machen. Auch sollte man die verwendeten Formulierungen sorgfältig prüfen. Nur allzu oft lassen sie Spielraum für Interpretationen nach vielen Richtungen. Und ist nicht hieb- und stichfest klar, was der Verstorbene gewünscht hat, muss ein Nachlassgericht dies nach ganz sachlichen Regeln zu klären versuchen. Widersprechen sich die Formulierungen, ist das Testament von vornherein ungültig.

Ort, Datum und Unterschrift nicht vergessen

Auch das Datum spielt eine wesentliche Rolle. Durch Angabe von Zeit und Ort lässt sich feststellen, ob der Erblasser zum Zeitpunkt als er das Testament verfasst hat, „testierfähig“, also, wie es wieder in den Krimis heißt, „im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte“ war und nicht etwa dement und somit nicht in der Lage, solch weitreichende Entscheidungen in ihrer Konsequenz zu überblicken.

Daher ist das Testament nur dann gültig, wenn es, ebenfalls handschriftlich vom Verfasser, mit dem aktuellen Datum und seiner eigenhändigen Unterschrift versehen ist. Und auch hier gibt es Formvorgaben: Die Unterschrift muss das Testament abschließen. Befindet sie sich seitlich oder irgendwo auf dem Blatt, ist es ungültig. Und wenn das Testament ungültig ist, tritt die gesetzliche Erbfolge inkraft.

Startseite Anzeige aufgeben Zeitung online lesen Jobs Kontakt Facebook Anfahrt