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Dienstag, 26.03.2019, 10:40 Uhr  · Quelle: ARAG         
           

Angehörige pflegen – in der Brückenteilzeit

Experten über das Für und Wider der neuen Teilzeitregelungen

Aktuelle Umfragen belegen: Die meisten Deutschen sind bereit, nahe Verwandte zu Hause zu pflegen, sollte dies notwendig werden. Viele nehmen dafür auch eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit oder sogar eine längere berufliche Auszeit in Kauf. Bislang riskierten sie dadurch, in der „Teilzeitfalle“ zu landen. Um die Vereinbarkeit von Pflege oder Familie und Beruf zu stärken, hat der Bundestag eine Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verabschiedet. Arbeitnehmer können damit seit 2019 die so genannte Brückenteilzeit wählen. Experten warnen allerdings vor übereilten Entscheidungen und nennen wichtige Details.

Für Arbeitnehmer

Das neue Recht auf Brückenfreizeit gilt seit 2019 für alle, die dann in Teilzeit gehen wollen. Zu diesem Teilpunkt müssen sie mehr als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt gewesen sein. Mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn muss ein Antrag in Textform beim Arbeitgeber gestellt werden. Die Teilzeitphase darf zwischen einem und fünf Jahren liegen. Eine Begründung für die Brückenteilzeit muss nicht genannt werden.

Für Arbeitgeber

Die Regelung zur Brückenteilzeit gilt für Unternehmen mit mehr als 45 Angestellten. Wer zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigt, für den gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze. Er muss nur einem pro 15 Arbeitnehmern den Anspruch gewähren. Der Antrag auf Brückenteilzeit kann nur abgelehnt werden, wenn plausible betriebliche Gründe dafür vorliegen.

Das neue Rückkehrrecht

Seit dem 1. Januar dieses Jahres haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf befristete Teilzeit mit anschließender Rückkehr in den Vollzeitjob. Während der zeitlich befristeten Teilzeit besteht kein Anspruch auf eine weitere Verringerung oder Verlängerung der Arbeitszeit oder Rückkehr in die Vollzeit. Arbeitnehmer können frühestens ein Jahr nach dem Ende der befristeten Teilzeit eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen. Hat der Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit unter Verweis auf die Zumutbarkeitsgrenze abgelehnt, müssen Arbeitnehmer ebenfalls ein Jahr warten, bevor der Antrag erneut gestellt werden kann. Wenn der Chef die erste Anfrage aus betrieblichen Gründen abgelehnt hat, gilt eine Frist von zwei Jahren, nach der man erneut anfragen darf.

Erst rechnen, dann reduzieren

Experten raten Arbeitnehmern, die beruflich kürzer treten möchten, sich vorher genau zu erkundigen, welche Auswirkungen eine Verringerung der Stundenzahl auf das Gehalt haben würde. Denn wer in Teilzeit arbeitet, verdient weniger und zahlt auch weniger in die gesetzliche Rente ein. Der Steuerberater oder die Rentenversicherung können hier verlässliche Angaben machen. Auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann man sich mit einem Teilzeit-Rechner einen ersten Überblick verschaffen.

Mehr Rente für pflegende Angehörige

Wer Angehörige nicht erwerbsmäßig pflegt, kann dadurch aber auch seine monatliche Rente aufbessern. Das gilt seit dem Inkrafttreten der Flexi-Rente auch für Pflegende, die bereits Rentner sind.


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