Hinterbliebene müssen Verträge prüfen
Tipps zum nötigen Check der Versicherungen - Teil II
Ein Todesfall in der Familie ist für die Angehörigen immer tragisch und kann manchmal lähmend wirken. Doch bei aller Trauer gibt es einiges, das beachtet werden muss. So müssen etwa bestehende Versicherungen gesichtet und geprüft werden, damit sie nicht einfach weiterlaufen. In der letzten Woche haben wir Ihnen einen Überblick über einige der wichtigsten Versicherungen gegeben, in dieser Woche setzen wir diesen Überblick fort.
Hausratversicherung
Der Hausrat des Erblassers ist nach dem Todesfall noch zwei Monate weiterversichert. Wird die Wohnung oder das Haus vom Erben übernommen, so tritt dieser in den Versicherungsvertrag ein. Hat der Erbe bereits anderweitig eine Hausratversicherung abgeschlossen, so hat er ein Sonderkündigungsrecht. Der Erbfall selbst berechtigt nicht zur Kündigung, die ordentliche Kündigungsfrist muss dann eingehalten werden. Wird die Wohnung aufgelöst, so wird der Vertrag beendet. Dies muss der Versicherung mitgeteilt werden, damit der Jahresbeitrag anteilig erstattet werden kann.
Private Haftpflichtversicherung
Mit dem Wegfall des Haftungsrisikos - also mit dem Tode des Versicherungsnehmers - endet die Versicherung automatisch. Dies muss dann der Versicherung schriftlich mitgeteilt werden, der Beitrag wird hier ebenfalls anteilig erstattet. Waren weitere Personen, z. B. der Ehegatte, mitversichert, so besteht die Versicherung bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter. Wird dann der nächste Betrag entrichtet, so geht die Versicherung auf den überlebenden Ehegatten über.
Rechtsschutzversicherung
War die Versicherungsprämie zum Zeitpunkt des Erbfalls bezahlt, besteht die Versicherung bis zum Ende des Beitragszeitraumes weiter, wenn kein Risikowegfall eintritt (Beispiel: Der Erbe besitzt kein Auto bei Verkehrrechtsschutz). Wird die nächste fällige Prämie bezahlt, so wird der Erbe neuer Versicherungsnehmer, ansonsten erlischt die Versicherung automatisch.
Wohngebäudeversicherung
Die Versicherung geht auf die Erben über, die ordentlichen Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Ein Sonderkündigungsrecht (meist mit Frist von einem Monat nach Grundbucheintrag) kann im Einzelfall bestehen, wenn ein Eigentümerwechsel stattfindet, bereits gezahlte Versicherungsbeiträge werden jedoch nicht anteilig zurückerstattet.
Praxistipp
Grundsätzlich sollten die Versicherungen zeitnah und schriftlich informiert werden, damit der Versicherungsschutz nicht gefährdet wird. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob und wie die Versicherung weiterbesteht, schauen Sie in die Versicherungsbedingungen des jeweiligen Vertrages oder setzen Sie sich direkt mit der Versicherung in Verbindung.
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