Hinterbliebene müssen Verträge checken
Experten zum nötigen Check der Versicherungen - Teil I
Nach einem Todesfall gibt es bei aller Trauer viele Angelegenheiten, um die sich die Erben kümmern müssen. Dabei kann das ein oder andere schon einmal vergessen werden. Zum Beispiel die Versicherungen des Erblassers. Grundsätzlich sollten die Versicherungen vom Todesfall einfach mittels Übersendung der Sterbeurkunde (meist reicht eine unbeglaubigte Kopie) unterrichtet werden. Wie es weitergeht, hängt vom Versicherungstyp ab. Hierbei ist es laut Versicherungsexperten wichtig abzuklären, ob es sich um eine Sach- oder Personenversicherung handelt.
Lebensversicherung
Die Versicherung muss in den meisten Fällen bis spätestens drei Tage nach dem Versicherungsfall informiert werden, sonst droht der Verlust des Versicherungsschutzes, wenn die versicherte Person auch Versicherungsnehmer war. Dabei fordert die Versicherung grundsätzlich auch Informationen zu der Art des Todes. Die Versicherungspolice muss im Original eingereicht werden. Kopien sollten vor Versendung anfertigt werden.
Unfallversicherung
Bei der Unfallversicherung endet der Vertrag mit dem Todesfall, wenn der Erblasser auch die versicherte Person war. War der Erblasser nur Versicherungsnehmer, aber nicht versicherte Person, so wird die im Vertrag bestimmte Person Versicherungsnehmer. Sind Kinder mitversichert, so wird der gesetzliche Vertreter Versicherungsnehmer und die Versicherung kann bis zur Volljährigkeit beitragsfrei weitergeführt werden. War zusätzlich eine Leistung für den Todesfall versichert, so wird die Versicherungssumme an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt, wenn der Tod innerhalb von 48 Stunden der Versicherung gemeldet wird.
Private Krankenversicherung
Mit dem Tode endet die private Krankenversicherung des Erblassers. Waren andere Personen mitversichert, so können diese innerhalb von zwei Monaten die Versicherung fortsetzen. Dies muss der Versicherung gegenüber unter Benennung des neuen Versicherungsnehmers erklärt werden.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die Versicherung erlischt mit dem Tode des Versicherungsnehmers. Sind Familienmitglieder mitversichert gewesen, so können sich diese innerhalb von drei Monaten weiterhin freiwillig versichern lassen oder die Versicherung wechseln.
Kfz-Haftpflichtversicherung
Wenn der Erblasser ein Auto hatte, dann gibt es dazu zwangsläufig auch eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese ist jedoch an das Fahrzeug gebunden, sodass der Versicherungsvertrag automatisch auf die Erben übergeht. Die Versicherung kann dann den Vertrag den neuen Begebenheiten anpassen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht seitens der Erben nicht. Die Versicherung müsste dann fristgerecht gekündigt werden, es sei denn das Fahrzeug wird an einen Dritten verkauft oder auf einen Erben umgeschrieben.
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